Sonnensteuer? Nein Danke!

von | Mai 2, 2014 | 0 Kommentare

Anfang der Woche bekam ich eine E-Mail mit dem Titel „Sonnensteuer? Nein Danke!“ in mein Postfach. In etwas reißerischer Form wurde dort beschrieben, dass ab 1. August 2014 bei neuinstallierten Photovoltaikanlagen auf selbstproduzierten und selbstkonsumierten Strom die halbe EEG-Umlage von 3 Cent erhoben würde. Dazu kam dann das folgende leicht verständliche Video:

Im ersten Moment dachte ich, ich höre nicht recht. Gerade unser Konzept baut auf die Installation von mindestens 25m2 Photovoltaik pro Wohneinheit auf dem Dach oder Nebenanlagen.

Wenn man sich die geplanten Änderungen im Gesetzentwurf zur Eigenversorgung und der EEG-Umlage ansieht, wird dort der Grundsatz formuliert, dass zukünftig auch eigenerzeugter und eigenverbrauchter Strom mit der EEG-Umlage belastet werden soll. Für  bestehende Eigenversorgungskonzepte soll weitgehender Bestandsschutz bestehen. Der Gesetzgeber will dabei einige Ausnahmen zulassen, welche folgend beschrieben werden.

Strom aus Bestandsanlagen, welche vor dem 1.9.2011 zur Eigenversorgung installiert wurden, sind auch zukünftig vollständig von der EEG-Umlage befreit. Anlagen, die vor dem 1.8.2014 vom Eigenversorger installiert wurden, sowie Anlagen, die bis zum 1.1.2015 installiert werden und vor dem 23.1.2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zugelassen wurden, werden ebenfalls von der EEG-Umlage befreit sein. Diese Regelungen gelten weiter auch für Erneuerungen, Erweiterungen oder Ersetzungen der Anlagen, wenn die installierte Leistung durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um nicht mehr als 30 Prozent erhöht wird.

Weitere Befreiungen von der EEG-Umlage sind formuliert für Strommengen des Kraftwerkseigenverbrauchs und für Strom aus Kleinstanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW sowie bis zu einem Verbrauch von maximal 10 MWh/Jahr. Weiterhin sind Eigenversorger befreit, die sich vollständig mit Strom aus Erneuerbaren Energien versorgen und keine finanzielle Förderung nach dem EEG beanspruchen. Weiter darf der eigenerzeugte Strom nicht durch ein Netz für die allgemeine Versorgung geleitet werden.

Diese Information war für uns sehr beruhigend. Laut vieler Foren und Internetseiten im Netz braucht man für 1 kW aus einer Photovoltaikanlage etwa 6 – 10qm, je nach Modell. Damit fällt unsere geplante Anlage unter die Befreiung von weniger als 10 kW.

Was Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen und neuen EEG-Anlagen freuen dürfte, ist, dass für Strom aus diesen Anlagen eine Reduzierung der EEG-Umlage auf 50 Prozent der regulären Umlage vorgesehen ist. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist eine Reduzierung der EEG-Umlage auf 85 Prozent der EEG-Umlage für eigenerzeugten Strom vorgesehen.

Interessant ist, dass Betreiber von EEG-Anlagen dazu verpflichtet sind, die produzierten und verbrauchten Strommengen in 15-Minuten-Intervallen zu protokollieren. Nur wenn die selbsterzeugten und selbstverbrauchten Strommengen innerhalb einer Viertelstunde deckungsgleich sind, kommt eine EEG-Umlagebefreiung oder -reduzierung in Betracht!

Bildquelle: lichtkunst.73  / pixelio.de

Die drei W’s: wer, was und warum

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