Smartgrid – Haftung für Netzbetreiber?

von | Mrz 26, 2014 | 0 Kommentare

Wie sieht es eigentlich mit der Haftung aus, wenn man ein Netz selbst betreibt? Diese Frage muss man sich stellen, wenn man den Aussagen der Stadt Norderstedt glauben soll, welche in dem Video aus dem Beitrag „Leben mit der Energiewende“ genannt werden.

Wenn dies der Fall ist, muss man als Betreiber der Energienetze unbegrenzt und für alle erdenklichen Schäden der Anschlussnutzer aufkommen? In so einem Fall sollte man sich dagegen versichern, was die Kosten für den Betrieb und damit die „Netzentgelte“ in die Höhe treiben würde.

In dem Urteil (Az. VI ZR 144/13) des Bundesgerichtshofs wurde genau diese Frage behandelt. Der BGH stellt darin fest, dass Stromnetzbetreiber auch nach dem Produkthaftungsgesetz haften können. Grundsätzlich regelt dieses Gesetz den Anspruch des Endkunden auf Ersatz von Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt an Körper, Gesundheit oder an privaten Sachen entstehen. Auf den ersten Blick passt dies nicht direkt auf einen Netzbetreiber, da dieser ja den Strom „nur“ transportiert und häufig nicht an der Produktion beteiligt ist. Nach § 18 NAV ist die Haftung von Netzbetreibern grundsätzlich begrenzt.

Der BGH stellte fest, dass Strom  ein Produkt nach § 2 ProdHaftG ist. Eine Überspannung stellt demnach eine Fehlerhaftigkeit dar. Zudem ist der BGH der Ansicht, dass der Netzbetreiber auch der „Hersteller“des Stroms nach § 4 ProdHaftG ist, denn häufig transformiert er den Strom von Hoch- oder Mittelspannung auf Niederspannung. Ist der Netzbetreiber wegen diesem Herstellungsbeitrages jetzt verschuldensunabhängig haftbar? Nach Ansicht des BGH bringt der Netzbetreiber den Strom erst am Hausanschluss in den Verkehr. Wenn er dort (auch unverschuldet) fehlerhaft ankommt, ist demnach der Netzbetreiber schuld.

Für Schäden, die aus einem Stromausfall rühren, gilt dies nicht. Denn dort wird kein „fehlerhaftes“ Produkt geliefert, sondern gar keins. Dies ist im ProdHaftG nicht geregelt. Weiter regelt das Gesetzt nur eine Ersatzpflicht für Sachen, die im privaten Gebrauch verwendet werden. Die Beweislast für eine fehlerhafte Lieferung obliegt dem Anschlussnutzer, zudem muss er nachweisen, dass die Schäden wirklich aufgrund des fehlerhaft gelieferten Stroms entstanden sind  (§ 1 Abs. 4 ProdHaftG). Für Schäden niedriger 500 Euro lohnt eine Anzeige nicht, da nach § 11 ProdHaftG bei Sachschäden immer eine Selbstbeteiligung von 500,00 Euro besteht.

Nach dem Urteil des LG Wuppertal (Urteil vom 5.3.2013, Az. 16 S 15/12) ist die Höhe der Geltendmachung des Schadens nach § 18 Abs. 2 NAV auf 5.000,00 Euro pro Anschlussnutzer begrenzt.

Die Frage, welche sich für die Zukunft auch aus diesem Urteil stellt, ist, „gelten diese Regelungen auch für die Betreiber eines privaten Smartgrids?“ Wenn dies der Fall sein sollte, könnte der private Betrieb eines Stromnetzes schnell zu einem kostspieligen Risiko werden, welches die (Kosten-) Vorteile schnell wieder aufholen könnte. Meines Erachtens sollte der Gesetzgeber diesbezüglich Klarheit schaffen und das Grundprinzip der Haftungsbegrenzung aus § 18 NAV wirksam und eindeutig auch in Bezug auf eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem ProdHaftG regeln.

Bildquelle: Joachim Kirchner / pixelio.de

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